Satzung des

"Förderverein Erlebnispark Hochdorf/Enz e.V"

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


1. Der Verein führt den Namen „Förderverein ErlebnisPark Hochdorf/Enz e.V. “. Der Sitz ist in Hochdorf/Enz
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31.12.
4. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet

§ 2 Zweck


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Zweck des Vereins ist:
o    die Förderung des Freizeit Angebots und Sports
o    die Förderung der Kultur und Begegnung
o    die Förderung der Jugendhilfe sowie
o    die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 AO.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)    Errichtung von generationenübergreifenden Erlebnis-, Freizeit-, Spiel- und Sportanlagen zur Naherholung
b)    Nachhaltige Verwaltung und Betrieb der Anlagen
c)    Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
d)    Durchführung von Kulturveranstaltungen
e)    Durchführung von Benefizveranstaltungen
f)    Sammlung von Spenden in Katastrophenfällen auf gesonderten Konten
3. Der Verein kann zur Förderung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne des §58 Nr. 1 AO tätig sein.

§3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
3. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Familien, Partnerschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Handelsgesellschaften werden. 
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
4. Über die Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auch bei unterjährigem Eintritt für das gesamte Geschäftsjahr.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a)    durch Austrittserklärung des Mitglieds in Textform zum Ende des Geschäftsjahres. Diese muss spätestens zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
b)    durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung,
c)    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
d)    durch Tod des Mitglieds.
e)    Durch die Auflösung des Vereins (§ 13)

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle Mitglieder haben Teilnahme‐ und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
2. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht)
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Fördervereins im Sinne des § 2 zu unterstützen.
4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§6 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 
2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags.
3. Die Höhe der jährlichen Mindestmitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Mitgliedsbeiträge sind auch bei unterjährigem Eintritt für alle 12 Monate der Jahresmitgliedschaft zu entrichten.
5. Freiwillige Beiträge die über den Mindestbeiträgen liegen werden als Spenden anerkannt. Auf Wunsch wird hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

§7 Spenden


1. Spenden können jederzeit auf das Konto des Fördervereins überwiesen werden.
2. Zweckgebundene Spenden werden ausschließlich für den genannten Zweck verwendet. Eventuelle Restbeträge werden gemäß § 2 verwendet.
3. Der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen wird gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung als Geldspende quittiert.
4. Der Erhalt von Sachspenden wird gemäß den Vorgaben des Finanzamtes in Höhe des nachgewiesenen Wertes bescheinigt.
5. Spendenquittungen werden von einem Mitglied des Vorstands ausgestellt. Quittungen unterhalb von 50,- € nur auf gesonderte Anfrage.

§8 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2.  der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung über die Homepage des Vereins:
www.erlebnispark-hochdorf.de und per e-mail mindestens sechs Wochen vorher über die Versammlung in Kenntnis zu setzen.
3. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins in Textform eingegangen sein.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder sonstiger Abwesenheit von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitglieder wählen zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit.
5. Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeit‐ und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand für die Dauer von jeweils 2 Jahren und behandelt im Übrigen die von der Vorstandschaft aufgestellte Tagesordnung.
8. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von ebenfalls 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen und den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht zu prüfen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
9. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss.
10. Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. 

§10 Vorstand


1. Der auf 2 Jahre gewählte Vorstand (Wiederwahl zulässig) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung auf bis zu fünf Mitglieder erhöht werden.
2. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.
4. Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes mündlich oder in Textform mit einer Frist von acht Tagen einberufen.
5. Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6.  Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
7. Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.
8. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit. Der Vorstand kann beschließen, seinen Mitgliedern Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe zu erstatten, soweit sie tatsächlich entstanden sind.
9. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.

§11 Rechnungslegung


1. Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.
2. Über alle Ausgaben entscheidet der Vorstand.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr anzufertigen und dem Kassenprüfer acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§12 Transparenz


1. Über jede Verwendung der Mittel wird auf der Homepage des Fördervereins in anonymisierter Form, insbesondere unter Berücksichtigung des nachfolgenden Absatzes, berichtet. Die Veröffentlichung soll spätestens innerhalb von acht Wochen nach Mittelfluss erfolgen.
2. Die Namen von Spendern werden nur auf Wunsch der jeweiligen Spender veröffentlicht. Die Namen der Spendenempfänger werden nicht veröffentlicht.

§13 Datenschutz


1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in der vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§14 Satzungsänderungen und Auflösung


1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Die gleiche Regelung gilt auch für die Auflösung des Vereins, die nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung erfolgen kann.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eberdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat. 

§15 Gerichtsstand / Erfüllungsort


Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Januar 2019 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Hochdorf, den 11. Januar 2019
ErlebnisPark Hochdorf/Enz e.V.